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Sorgfaltspflicht

Am 1. Januar 2001 hat Liechtenstein ein neues Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften in Kraft gesetzt. Diese Bemühungen sind von der Financial Action Task Force (FATF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) offiziell gewürdigt worden. Sie hat Liechtenstein als Staat eingestuft, der die internationale Bekämpfung der Geldwäscherei unterstützt. Dieses Prädikat gilt bei Investoren einmal mehr als deutlicher Nachweis dafür, dass die liechtensteinischen Rahmenbedingungen für Finanzdienstleistungen höchste internationale Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen.

Kampf gegen die Geldwäscherei:

Beim neuen Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) geht es explizit um die Bekämpfung der Geldwäscherei. Geldwäscherei ist in vielen Ländern strafbar. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat eine entsprechende Strafrechtsnorm bereits 1996 erlassen und im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) die Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität, sowie des Terrorismus als ausdrückliche Ziele verankert.

Revision des Gesetzes und der Verordnung:

Per 1. Februar 2005 wurde ein total revidiertes Gesetz, sowie eine entsprechend revidierte Verordnung erlassen. Ziel war es, den Standard zu behalten, Angleichungen an den konkurrierenden Finanzplatz Schweiz zu schaffen sowie die relevanten EU-Richtlinien umzusetzen.

Umfassende Sorgfaltspflicht:

Dem neuen Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen alle Unternehmen und Personen (auch Finanzintermediäre genannt), die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, sie aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Diese unterliegen (unter gewissen Bedingungen) den folgenden (Sorgfalts)Pflichten:

Identifizierung des Vertragspartners:

Der gesamte dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellte Personenkreis ist von einigen Ausnahmen abgesehen verpflichtet, die Vertragspartner bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen anhand eines gültigen Dokumentes (i.d.R. Reisepass oder Identitätskarte/Personalausweis) zu identifizieren.
Die zum Gesetz gehörende Verordnung präzisiert, dass bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit in den Akten festzuhalten sind.

Handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person, so ist dem Finanzintermediären ein Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, das nicht älter als zwölf Monate sein darf. Als gleichwertig gelten unter anderem eine inländische Amtsbestätigung, Statuten, Gründungsakten oder der Gründungsvertrag, eine Bestätigung der Revisionsgesellschaft oder eine amtliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit, aber auch Auszüge aus Internet-Datenbanken.
In der Dokumentation der Geschäftsbeziehung sind neben dem Firmennamen Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum sowie Ort und Datum des Öffentlichkeitsregistereintrags festzuhalten.

Obwohl die Verordnung grundsätzlich davon ausgeht, dass die Identifikation bei persönlicher Vorsprache des Kunden vorgenommen wird, lässt sie auch die Möglichkeit zu, eine Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg zu eröffnen. In diesem Falle sind so genannt "echtheitsbestätigte Kopien" notwendig.
Eine solche Echtheitsbestätigung kann neben einem Notar bzw. einer anderen öffentlichen Urkundsperson (oder Amt) durch eine Zweigstelle eines Sorgfaltspflichtigen, einen anderen institutionellen Sorgfaltspflichtigen, einen Rechtsanwalt, einen Treuhänder, einen Wirtschaftsprüfer oder Vermögensverwalter ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass diese (mit Ausnahme der amtlichen Urkundspersonen) einer dem Sorgfaltspflichtgesetz  bzw. der EU-Richtlinie gleichwertigen Regelung unterstehen. Davon kann bei solchen Personen innerhalb Europas in der Regel ausgegangen werden.

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person:

Falls die an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person nicht mit dem Vertragspartner identisch ist, hat dieser eine Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person abzugeben, wobei ebenfalls Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit festzuhalten sind.
Eine solche Erklärung ist jedenfalls dann zu verlangen, wenn eine Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg eröffnet wird, bzw. wenn der Vertragspartner eine Sitzgesellschaft ist.
Juristische Personen können nur im Ausnahmefall als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Dies dann, wenn die juristische Person im Land ihres Domizils auch tatsächlich kaufmännisch tätig ist.

 

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