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Rechtshilfe

Liechtenstein ist seit dem 26.07.1970 Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom
20.04.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ). Am 04.06.1993 trat das Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 1992 Nr. 68, in Kraft.

Das neue liechtensteinische Rechtshilfegesetz trat am 6. November 2000 in Kraft. Darin wurden die Zuständigkeiten neu geregelt. Auf der verwaltungsrechtlichen Ebene wird nun durch das Justiz-ministerium nur noch eine politische Plausibilitätskontrolle durchgeführt, die nicht anfechtbar
ist. Das Rechtshilfeersuchen wird dann an das Landgericht in Vaduz weitergeleitet, welches dieses
sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht prüft und gegebenenfalls entscheidet, in welchem Umfange Rechtshilfe zu leisten ist. Gegen solche Entscheidungen besteht, wie im innerstaatlichen
Strafverfahren, eine Rechtsmittelmöglichkeit. Das neue RHG ist systemkonform vom österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz rezitiert.

Die vereinfachte Ausführung im Bereich der Übersendung von Gegenständen und Akten durch
das Einigungsverfahren sowie die wesentliche Erleichterung in Bezug auf das Erfordernis der
richterlichen Anordnung als eine der Voraussetzungen bei Anträgen auf Durchsuchungen von
Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen, führen ebenfalls
zu einer Verfahrensbeschleunigung.

Keine Rechtshilfe wird gemäß Art. 3 Abs. 3 RHG gewährt, wenn Gegenstand des Verfahrens
eine Tat ist, die auf Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über
währungs-, handels- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen verletzt.




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