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Doppelbesteuerung . Sorgfaltspflicht . Bankengeheimnis . Vollstreckung . Rechtshilfe







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Bankengeheimnis

Im heutigen Bankengesetz findet sich der ausdrückliche und weitreichende Schutz des Bankgeheimnisses in Art. 14 BankG. Mit dieser Bestimmung sind sowohl die Organe der Banken als auch deren Mitarbeiter zeitlich unbegrenzt an das Bankgeheimnis gebunden. Das Bankgeheimnis bezieht sich auf die persönlichen Daten der Kunden, die Art der Kontoführung, die internen Aufträge der Kunden, die Unterschriftenkarten, die Versandart, etc. Weiters verpflichtet Art. 14 Abs. 2 BankG auch die Behördenvertreter, bei ihrer dienstlichen Tätigkeit das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu bewahren. Jede Verletzung des Bankgeheimnisses wird strafrechtlich verfolgt und entsprechend geahndet.

Durchbrochen wird das Bankgeheimnis im Erbrecht ab dem Eigentumserwerb der Erben, im Falle von Vollstreckungsmassnahmen auf Geldforderungen oder körperliche Sachen in der Gewahrsame der Bank im Rahmen einer Drittschuldnererklärung (in beiden Fällen, sofern der Erblasser die Konten in seinem persönlichen Namen führte), im Strafprozessrecht, unter Umständen im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen, nicht jedoch im Zivilprozessrecht oder im Steuerrecht, auch nicht bei Rechtshilfe in Steuersachen, da eine solche nicht gewährt wird.

Mit diesen Bestimmungen kann dem liechtensteinischen Bankkunden ein hoher Geheimnisschutz gewährleistet werden. Dennoch soll der notwendige Schutz vor dem Missbrauch des Banken- und Finanzplatzes Liechtenstein für den Transfer oder das Waschen krimineller Gelder gewährleistet werden, weshalb das Bankgeheimnis in einem entscheidenden Punkt relativiert wird, und zwar im Strafverfolgungsverfahren. In Steuersachen bleibt das Bankgeheimnis gewährleistet und zwar sowohl gegenüber den liechtensteinischen Steuerbehörden als auch im Rahmen der Rechtshilfe.

 




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