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Steuerreform Liechtenstein
Die von der Arbeitsgruppe im Januar 2007 vorgelegte FL Tax Roadmap beinhaltet
die wesentlichen Grundgedanken und Leitlinien für eine Reform des liechtensteinischen
Steuerrechts, die im Einzelnen folgende Kriterien, Ziele und Rahmenbedingungen
umfassen:
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Verfassungsrechtliche Konformität |
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Steuergerechtigkeit und Steuertradition |
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Aufkommensneutralität |
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Entscheidungsneutralität |
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Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit sowie Attraktivität |
| » |
Einfachheit und Transparenz |
| » |
Internationale Kompatibilität |
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Europarechtliche Konformität. |
(Per Mausklick auf eine der folgenden Überschriften gelangen Sie zum entsprechenden Absatz)
1.
Leitbild der Steuerreformkonzeption
Die Steuerreformkonzeption orientiert sich entsprechend den Erkenntnissen der
internationalen Steuerwissenschaften am Leitbild einer möglichst transparenten
und einfachen Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger, bei der das auf Märkten
erzielte Einkommen über den Lebenszyklus möglichst nur einmal belastet sowie
natürliche und juristische Personen möglichst gleich behandelt werden sollen.
2. Fortentwicklung des bestehenden Steuergesetzes
Die Steuerreformkonzeption knüpft an das bestehende liechtensteinische Steuergesetz
an. Dieses wird vor allem unter den Gesichtspunkten der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sowie der europarechtlichen, aber auch
der verfassungsrechtlichen Konformität und der internationalen Kompatibilität,
der Steuergerechtigkeit, der Steuertradition sowie der Entscheidungs- und Aufkommensneutralität
fortentwickelt. Dadurch soll auf der Grundlage der bisherigen
liechtensteinischen Steuertradition die Zukunftsfähigkeit und Attraktivität
des Steuerstandortes Liechtenstein grundlegend und nachhaltig gesichert und
darüber hinaus die Rechtssicherheit erhöht und das Steuergesetz vereinfacht werden.
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3. Besteuerung gewerblich tätiger juristischer Personen
In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen, die gewerblich tätig sind,
sollen zukünftig nur noch der Ertragssteuer und ergänzend der Grundstücksgewinnsteuer
unterliegen. Auf die Erhebung der Kapitalsteuer soll zukünftig ebenso
verzichtet werden, wie auf die Erhebung der Couponsteuer; für letztere ist in Bezug
auf früher gebildete Gewinnreserven mit einer Übergangslösung zu rechnen.
Die Kapitalsteuer und die Couponsteuer verletzen beide den Grundsatz der einmaligen
Belastung des Markteinkommens, können einen unerwünschten Einfluss
auf betriebswirtschaftliche Entscheidungen haben und beeinträchtigen die steuerliche
Attraktivität Liechtensteins nicht unerheblich.
Die Ertragssteuerpflicht juristischer Personen soll zukünftig an die Kriterien eines
liechtensteinischen Sitzes oder Ortes der Geschäftsleitung (unbeschränkte Steuerpflicht)
oder an das Bestehen einer liechtensteinischen Betriebsstätte (beschränkte
Steuerpflicht) anknüpfen. Dadurch erhöht sich die internationale Kompatibilität
des liechtensteinischen Steuergesetzes grundlegend.
Für die Ermittlung der Einkünfte wird wie bisher auch auf die steuerlich modifizierte
handelsrechtliche Gewinnermittlung gemäss den Bestimmungen des Personen-
und Gesellschaftsrechts abgestellt. Zusätzlich ist der international anerkannte
Besteuerungsgrundsatz des Fremdvergleichs (dealing at arm’s length) zu
beachten.
Zur Vermeidung einer nationalen und internationalen Doppelbelastung ist eine
Ertragssteuerbefreiung für Dividenden und Kapital- und Liquidationsgewinne auf
Beteiligungen (mit Ausnahme des Handelsbestandes von Banken, Versicherungen
und anderen regulierten Finanzgesellschaften), für Grundstücksgewinne
(diese unterliegen im Inlandsfall der Grundstücksgewinnsteuer), für ausländische
Betriebsstättenergebnisse sowie für Miet- und Pachteinkünfte auf ausländisches
Grundvermögen vorgesehen.
Wie bisher bei natürlichen Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, soll
nunmehr auch auf Ebene juristischer Personen ein standardisierter Eigenkapital-
Zinsabzug in Höhe von z. B. 3% auf Basis eines modifizierten Eigenkapitals gewährt werden. Dadurch können Investitions- und Finanzierungsentscheidungen
von steuerlichen Faktoren weitgehend entkoppelt werden.
Negative steuerpflichtige Einkünfte sollen zeitlich unbeschränkt vorgetragen und
mit positiven Einkünften verrechnet werden können. Darüber hinaus wird aktuell
geprüft, ob eine auf den EWR begrenzte Gruppenbesteuerung bei in- und ausländischen Konzernbeteiligungen optional zur Abschreibung von Beteiligungen vorgesehen werden soll.
Als Steuertarif soll – unabhängig von etwaigen Gewinnausschüttungen – ein einheitlicher
proportionaler Steuersatz in Höhe von z. B. 15% angewendet werden.
Unter Berücksichtigung des Eigenkapital-Zinsabzuges in Höhe von z.B. 3% beträgt
der effektive Steuersatz auf Basis einer 10%igen Rendite dementsprechend einheitlich 10,5%. Er liegt daher generell unter der bisherigen Steuerbelastung juristischer Personen unter Einbeziehung der Kapital-, Ertrags- und Couponsteuer.
Dadurch kann die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit Liechtensteins
auch im internationalen Vergleich nachhaltig gesteigert werden. Dies
erscheint aufgrund des sehr aktiven Steuerwettbewerbs im Bereich der juristischen
Personen insbesondere im Verhältnis zu den europäischen Staaten, aber auch im regionalen Umfeld dringend geboten.
Im Ergebnis soll dadurch der international ausgerichtete Wirtschaftsstandort und
Finanzplatz Liechtenstein auch weiterhin über ein international wettbewerbsfähiges
und attraktives Steuersystem verfügen, das für gewerblich tätige Unternehmen
wie auch für Holdinggesellschaften steuerlich gleichermassen attraktiv ist
und im internationalen Vergleich höchsten Ansprüchen genügt; gleichwohl kann
eine Reduktion ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen
auch in Zukunft nur durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen
sowie die Anwendung der Mutter-Tochter- und der Zinsen-Lizenzen-Richtlinie
auch im Verhältnis zu Liechtenstein erreicht werden. So soll ein allgemeines Unternehmenssteuersystem
geschaffen werden, das insbesondere auch gegenüber
den veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen anderer Standorte nicht zuletzt
in der erweiterten EU und der Schweiz standhält.
Diese Veränderungen haben in den vergangenen 15 Jahren in zahlreichen Staaten
teilweise zu einer substantiellen Senkung der allgemeinen Steuerbelastung
und zu einer erheblichen Vereinfachung der Besteuerung von Unternehmen geführt.
Als Beispiele können Estland, Irland, Luxemburg, Österreich, Slowakei und
Zypern und ab 2008 teilweise sogar Deutschland genannt werden.
Nicht mehr erhoben werden dagegen die besonderen Gesellschaftssteuern von
kommerziell tätigen Sitzgesellschaften. Ihre steuerliche Behandlung soll zukünftig
in die generelle Ertragsbesteuerung juristischer Personen integriert werden,
die dementsprechend auch insoweit steuerlich attraktiv sowie nach dem international
anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz ausgestaltet wird.
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4. Besteuerung personenrechtlicher Gemeinschaften
Personenrechtliche Gemeinschaften sollen steuerlich – wie international üblich –
zukünftig generell transparent behandelt werden. D. h., dass auf Ebene der personenrechtlichen
Gemeinschaften keine Besteuerung stattfindet, diese vielmehr
nur auf Ebene der Gesellschafter in deren jeweiligen Ansässigkeits- oder im Quellenstaat
erfolgen kann (Transparenzprinzip). Zu einer inländischen Besteuerung
kommt es folglich immer dann, sofern eine personenrechtliche Gemeinschaft eine
inländische Betriebsstätte unterhält, über inländisches Grundvermögen verfügt,
die Anteile an der personenrechtlichen Gemeinschaft einer inländischen Betriebsstätte
zuzuordnen sind und/oder die Gesellschafter steuerlich in Liechtenstein
ansässig sind. Personenrechtlichen Gemeinschaften soll darüber hinaus die Möglichkeit
eingeräumt werden, zur Ertragsbesteuerung zu optieren (check the box).
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5. Besteuerung vermögensverwaltender juristischer Personen
Besonderes Augenmerk gebührt der Besteuerung verschiedener Ausprägungen
vermögensverwaltender Strukturen einschliesslich Stiftungen, Anstalten und
Trusts. Die bislang insoweit teilweise erhobenen besonderen Gesellschaftssteuern
sollen durch ein grundlegend überarbeitetes, europarechtskonformes sowie national
und international einheitlich ausgestaltetes Besteuerungskonzept für wirtschaftlich
nicht tätige Privatvermögensgesellschaften einerseits sowie für die verschiedenen Formen von Investmentunternehmen andererseits ersetzt und auf eine weiterhin steuerlich attraktive Basis gestellt werden.
Dadurch soll der international ausgerichtete Finanzplatz Liechtenstein auch weiterhin über ein international wettbewerbsfähiges und attraktives sowie europarechtlich
anerkanntes Steuersystem verfügen. Ein Steuersystem, das dementsprechend
auch den Bedürfnissen des Marktes nach Rechtssicherheit umfassend
Rechnung tragen kann und im internationalen Vergleich höchsten Ansprüchen
genügt (best in class-Vergleich).
Als qualifizierte Privatvermögensgesellschaften sollen juristische Personen definiert
werden, die ausschliesslich für Privatpersonen vermögensverwaltend in Bezug
auf den Besitz, die Verwaltung und die Veräusserung von Finanzanlagen tätig
sind und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; Treuhänderschaften sind entsprechend
zu behandeln. Die Besteuerung dieser sogenannten Privatvermögensgesellschaften soll einheitlich durch eine Mindestertragssteuer erfolgen.
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6. Besteuerung von Investmentunternehmen
Für sämtliche kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher oder körperschaftlicher
Fondsstruktur sowie Spezialfonds für qualifizierte Anleger soll weiterhin der international
anerkannte Grundsatz der steuerlichen Transparenz Anwendung finden.
Danach sind sowohl thesaurierende als auch ausschüttende Fonds selbst
nicht steuerpflichtig. Eine Besteuerung erfolgt vielmehr nur auf Ebene der Anteilsinhaber
in deren jeweiligen Ansässigkeitsstaat.
Auf Private Equity Gesellschaften in der Form einer Kommanditgesellschaft soll
wie auf alle personenrechtlichen Gemeinschaften der Grundsatz der steuerlichen
Transparenz Anwendung finden. Daraus folgt, dass es nur auf Ebene der Gesellschafter
in deren jeweiligen Ansässigkeits- oder im Quellenstaat zu einer Besteuerung kommen kann.
Private Equity Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person unterliegen
entweder der Ertragsbesteuerung oder werden als Privatvermögensgesellschaften
besteuert, falls sie die Voraussetzungen hierzu erfüllen.
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7. Besteuerung natürlicher Personen
Die Besteuerung in Liechtenstein ansässiger natürlicher Personen orientiert sich
weiterhin an dem bestehenden und bewährten Besteuerungskonzept der Vermögens- und Erwerbssteuer; natürliche Personen unterliegen ferner ggf. der Grundstücksgewinn-
und der unveränderten Rentnersteuer.
Dieses Konzept soll derart weiterentwickelt und neu ausgerichtet werden, dass es
auch im Zusammenspiel mit der Besteuerung juristischer Personen zukünftig international
wettbewerbsfähig und attraktiv sowie europarechtskonform ausgestaltet
ist. Im Ergebnis sollen Vermögens- und Erwerbssteuer aber auch weiterhin
nur zusammen betrachtet als eine allgemeine Einkommensbesteuerung angesehen
werden. Konkret soll das Vermögen wiederum auf Basis standardisierter
Vermögenserträge mit einem Sollertrag in Höhe von z.B. 3-4% erfasst, zukünftig
aber durch eine Überleitung gemeinsam mit den Erwerbseinkünften besteuert werden.
Langfristig anzustreben ist entsprechend dem Leitbild der Steuerreformkonzeption
darüber hinaus eine vollständige Abschaffung der Vermögenssteuer und die
ausschliessliche Erhebung einer zinsbereinigten Einkommensteuer auf alle Vermögenserträge.
Dadurch sollen zukünftig sämtliche Einkünfte einer natürlichen
Person möglichst gleichmässig und über den Lebenszyklus nur einmalig belastet werden.
Zum Ausgleich des bisherigen, vergleichsweise komplex ausgestalteten Progressionszuschlages
sollen dagegen erhöhte Abzugs- und Freibeträge und ein Mehrstufentarif
mit einer Landes- und Gemeindesteuerbelastung, die generell unter
der bisherigen Belastung liegt, eingeführt werden. Dadurch soll es im Vergleich zum geltenden Steuergesetz keine systembedingten Gewinner und Verlierer geben, aber zu einer wesentlichen Vereinfachung und auch zu einer Entlastung
kommen.
Darüber hinaus soll zukünftig auf die gesonderte Erhebung einer Nachlass-, Erbanfalls-
und Schenkungssteuer im Familienbereich verzichtet werden. Diese
Steuerarten verstossen insbesondere gegen den Grundsatz der einmaligen Belastung
des Markteinkommens einer Person, da ihnen Transfer- und keine Markteinkünfte zugrunde liegen. Auf ihre Erhebung wird auch in zahlreichen anderen Staaten zunehmend verzichtet.
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(Quelle: Homepage Regierung Fürstentum Liechtenstein)
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