Steuern in Liechtenstein
Direkte Steuern
zu den indirekten Steuern
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1. Die Vermögens- und Erwerbssteuer
1.1 Die Vermögenssteuer
Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen. Zum steuerbaren Vermögen zählen bspw. im Inland gelegene Grundstücke und Immobilien, Bankguthaben, der Hausrat und rückkauffähige Lebensversicherungen.
Art. 41 Abs. 2 SteG sieht Vermögensbestandteile vor, welche bei der Ermittlung des steuerbaren
Vermögens nicht zu berücksichtigen sind, bspw. der Hausrat bis CHF 2'000 oder Vermögen
an landwirtschaftlichen Produkten. Ebenfalls von der Vermögenssteuer befreit sind Sammlungen
von künstlerischer, historischer oder ähnlicher Bedeutung, die ohne Erwerbsabsicht des
Eigentümers einer regelmässigen öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht sind und der
Volksbildung dienen oder geeignet sind, den Fremdenverkehr zu fördern.
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1.2 Die Erwerbssteuer
Bei der Erwerbssteuer nach liechtensteinischem Steuerrecht handelt es sich nicht um eine allgemeine Einkommenssteuer, wie sie die benachbarten Länder Schweiz, Österreich und
Deutschland kennen. Gegenstand der liechtensteinischen Erwerbssteuer sind alle in Geld oder
Geldeswert bestehenden Einkünfte mit Ausschluss der Erträge des Vermögens, auf welches
der Steuerpflichtige die Vermögenssteuer entrichtet. Lediglich Einkünfte aus einer Tätigkeit
unterstehen somit der Erwerbssteuer (bspw. Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger
Tätigkeit). Vermögenserträge wie Dividenden, Zinserträge oder Mieterträge sind erwerbssteuerfrei.
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten sind hingegen erwerbssteuerpflichtig.
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1.3 Steuerliche Behandlung von Personengesellschaften
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Lande werden im liechtensteinischen
Steuergesetz grundsätzlich als eigenes Steuersubjekt behandelt und unterliegen
der Vermögens- und Erwerbssteuer. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der Personengesellschaft
und dauert bis zur Beendigung der Liquidation.
Personengesellschaften sind in Liechtenstein grundsätzlich nicht transparent, d.h. das Gesellschafts-vermögen
wird nicht bei den Gesellschaftern besteuert. Betreffend die steuerliche Behandlung
von Personengesellschaften zeigt sich im internationalen Vergleich eine Abweichung,
so werden Personengesellschaften in anderen Ländern grundsätzlich als steuertransparent
behandelt.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften sind grundsätzlich folgende
Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a. Ausschliessliche Ansässigkeit der Gesellschafter in Liechtenstein
Im Lande ansässige Gesellschafter einer liechtensteinischen Personengesellschaft sind aufgrund
ihres Wohnsitzes im Lande persönlich und unbeschränkt steuerpflichtig.
Damit die korrekte Berücksichtigung von Abzugsfaktoren sowie die Vermeidung von Progressionsschwankungen
gewährleistet werden kann, werden liechtensteinische Personengesellschaften
mit im Inland ansässigen Gesellschaftern nicht selbstständig veranlagt, sondern die
Besteuerung erfolgt bei den Gesellschaftern und somit in transparenter Weise. Entsprechend
haben die Gesellschafter den Anteil am Gesellschaftsvermögen bzw. am Reingewinn zusammen
mit den übrigen Vermögens- und Erwerbsteilen in der persönlichen Steuererklärung zu
deklarieren und zu versteuern. Die von den Gesellschaftern bezogenen Arbeitsentgelte stellen
steuerpflichtigen Erwerb aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend im
Rahmen der ordentlichen Steuererklärung zu deklarieren.
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b. Ausschliessliche Ansässigkeit der Gesellschafter im Ausland
Bei dieser Fallkonstellation sind die Gesellschafter im Lande bloss beschränkt steuerpflichtig.
Eine Berücksichtigung von Abzugsfaktoren sowie Progressionsschwankungen ist ausgeschlossen.
Liechtensteinische Personengesellschaften mit im Ausland ansässigen Gesellschaftern
werden als selbstständiges Steuersubjekt behandelt und unterliegen mit dem Reingewinn und
dem Gesellschaftsvermögen der Vermögens- und Erwerbssteuer.
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c. Ansässigkeit der Gesellschafter sowohl in Liechtenstein, als auch im Ausland
Der Anteil am Gesellschaftsvermögen und Reingewinn, der dem Gesellschafter mit Ansässigkeit
im Inland zusteht, wird vorweg aus der Personengesellschaft ausgeschieden und ist analog
zur Fallkonstellation a) vom Gesellschafter zusammen mit dessen übrigen Vermögens- und
Erwerbsbestandteilen im Rahmen der ordentlichen Besteuerung zu deklarieren und zu versteuern.
Das vom entsprechenden Gesellschafter bezogenen Arbeitsentgelt stellt steuerpflichtigen
Erwerb aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar und ist entsprechend in der Steuererklärung
anzugeben.
Bezüglich des Restvermögens bzw. des Restgewinns (welche den im Ausland ansässigen Gesellschaftern
zustehen) wird die Personengesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt behandelt
und unterliegt mit dem Restvermögen und dem Restgewinn der Vermögens- und Erwerbssteuer.
Ein Progressionsvorbehalt wird nicht vorgenommen.
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1.4 Die EU- Zinsbesteuerung
Seit dem 1. Juli 2005 gilt in der gesamten Europäischen Union die Richtlinie 2003/48/EG vom
3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (EU-Zinsrichtlinie). Mit dieser Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Zinserträge, die einer natürlichen Personen in einem EU Mitgliedstaat ausgezahlt werden, in dem diese nicht ihre Ansässigkeit begründet, im Ansässigkeitsstaat nach den dort geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften effektiv besteuert werden.
Am 1. Juli 2005 trat das zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft ausgehandelte Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG
des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen), in Kraft. Das Zinsbesteuerungsabkommen wird in Liechtenstein durch das Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG LGBl. 2005 Nr. 112) ergänzt. Mit dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft wird sichergestellt, dass die Richtlinie 2003/48/EG (Zinsbesteuerungsrichtlinie) durch Zinszahlungen aus Liechtenstein nicht umgangen werden kann. Gleichzeitig bleibt das in der liechtensteinischen Rechtsordnung verankerte Bankgeheimnis gewahrt.
Liechtenstein verpflichtet sich, einen Steuerrückbehalt auf jenen Zinserträgen vorzunehmen,
die von liechtensteinischen Zahlstellen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem EU Mitgliedstaat geleistet werden. Als Alternative zum Steuerrückbehalt besteht die Möglichkeit einer
freiwilligen Meldung der Zinszahlung an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers. Der ausländische
Empfänger einer unter das Abkommen fallenden Zinszahlung kann somit zwischen
dem Steuerrückbehalt und der freiwilligen Meldung wählen, indem er seine Zahlstelle in Liechtenstein ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde des entsprechenden Staates zu melden.
Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine in Liechtenstein gelegene Zahlstelle
einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet. Er beträgt
zunächst 15 Prozent und steigt bis 2011 stufenweise auf 35 Prozent an. Der Ertrag des
Steuerrückbehalts fällt zu 75 Prozent an den betroffenen EU-Mitgliedstaat, die restlichen 25
Prozent verbleiben dem Fürstentum Liechtenstein.
Zusätzlich kennt das Abkommen eine begrenzte Pflicht zum Informationsaustausch auf Anfrage
bei Steuerbetrug und ähnlichen Delikten, die nach dem 1. Juli 2005 begangen werden. Der Informationsaustausch auf Anfrage ist der Regelung im Rechtshilfeabkommen mit den USA
nachgebildet und bezieht sich nur auf die vom Abkommen erfassten Zinserträge.
Vom Zinsbesteuerungsabkommen betroffen sind natürliche Personen aus allen 27 EU-Länder
inklusive Gibraltar (GB), Madeira und die Azoren (P), die kanarischen Inseln (E) sowie die Überseedepartemente der französischen Republik. Natürliche Personen aus Drittstaaten sowie
juristische Personen fallen grundsätzlich nicht in den Abkommensbereich.
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2. Die Rentnersteuer
Bei der Rentnersteuer handelt es sich um eine Sonderform der Vermögens- und Erwerbssteuer, die bzgl. ihrer Grundkonzeption mit der so genannten Aufwand- oder Pauschalbesteuerung in der Schweiz vergleichbar ist. Wie in den meisten Schweizer Kantonen haben in Liechtenstein vermögende Ausländer ohne inländische Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, einen Antrag auf eine pauschale Besteuerung zu stellen. Dies kann zu einer erheblichen Reduzierung der persönlichen Vermögens- und Erwerbssteuer führen. Jedoch lohnt sich eine Pauschalbesteuerung im Rahmen der liechtensteinischen Rentnersteuer nur für Ausländer mit sehr hohem Vermögen.
Im Vergleich zu den meisten Schweizer Kantonen sowie gemessen an den Gesamtsteuereinnahmen nimmt die Rentnersteuer in Liechtenstein eine untergeordnete Bedeutung ein.
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3. Die Grundstücksgewinnsteuer
Wer bei der Veräusserung von im Lande gelegenen Grundstücken einen Gewinn erzielt, hat
darauf die Grundstücksgewinnsteuer zu entrichten. Steuerpflichtig ist der Veräusserer des
Grundstücks. Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss sämtlicher weiterer Leistungen. Ist bspw. vereinbart, dass der Käufer die Grundstücksgewinnsteuer übernimmt, so ist der Grundstücksgewinnsteuerbetrag in den Kaufpreis mit einzubeziehen.
| Besitzesdauer |
Mindestsatz |
Höchstsatz |
| Bis 3 Jahre |
6.48 % |
34.02 % (ab CHF 165'000) |
| Zwischen 3 und 5 Jahren |
5.40 % |
28.35 % (ab CHF 200'000) |
| Zwischen 5 und 10 Jahren |
4.32 % |
22.68 % (ab CHF 245'000) |
| Über 10 Jahre |
3.24 % |
17.01 % (ab CHF 326'000) |
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4. Die Gesellschaftssteuern
4.1 Kapital- und Ertragssteuer
Gemäss Art. 73 SteG unterstehen Körperschaften (AG, GmbH, Genossenschaften etc.), Anstalten, Stiftungen sowie Treuunternehmen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit der Kapital und
Ertragssteuer, sofern sie in Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben. Ausländische Gesellschaften unterliegen bezüglich ihrer inländischen Betriebsstätte
oder ihres inländischen Gewerbes der Kapital- und Ertragssteuer.
Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 ‰. Der Ertragssteuersatz hängt vom Verhältnis zwischen steuerbarem Reinertrag und steuerbarem Kapital ab (Ertragsintensität) und beträgt mindestens 7.5 % und höchstens 15 %. Der ermittelte (einfache) Ertragssteuersatz kann sich um
einen Ausschüttungszuschlag von maximal 5 % erhöhen. Der Ausschüttungszuschlag ist abhängig vom Verhältnis zwischen Ausschüttung und steuerbarem Kapital. Der Steuersatz der
Ertragssteuer kann somit maximal 20 % betragen.
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4.2 Besondere Gesellschaftssteuern
Unter dem Titel „Besondere Gesellschaftssteuern“ befinden sich in den Artikel 82 bis 88 SteG
Regelungen betreffend ausländische Versicherungsgesellschaften und Captives (Eigenversicherungsgesellschaften), die Holding- und Sitzgesellschaften inklusive Stiftungen sowie Investmentunternehmen.
Holdinggesellschaften sind von einer Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit und haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 ‰ vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten
Vermögen und von den Reserven zu entrichten, mindestens jedoch CHF 1'000 jährlich.
Wie die Holdinggesellschaften sind Sitzunternehmen von einer Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit und haben ebenfalls lediglich eine Kapitalsteuer von 1 ‰, mindestens jedoch CHF 1'000 zu entrichten.
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5. Couponsteuer
Liechtenstein erhebt eine Steuer auf den Coupons der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf diesen gleichgestellten Urkunden. Inländer ist, wer in Liechtenstein Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.
Die Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer. Dieser hat der
Steuerverwaltung innert 30 Tagen ab Fälligkeit unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung
mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten. Die Steuerforderung
entsteht mit der Fälligkeit des Coupons oder der steuerbaren Leistung.
Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Der Pflicht zur
Entrichtung der Couponsteuer unterliegen inländische Gesellschaften mit einem in Anteile zerlegten Kapital. Zudem unterliegen auch die Schuldner von Anleihen, langfristigen Darlehen und Obligationen der Couponsteuer.
Anstalten und Treuunternehmen mit einem nicht in Anteile zerlegten Kapital unterstehen hinsichtlich ihrer geldwerten Leistungen an Inhaber oder Begünstigte ebenso wenig der Couponsteuer wie Stiftungen.
Die Steuer beträgt 4 % und ist jeweils von der Gesellschaft zu entrichten, jedoch vom Empfänger
der Leistung zu tragen, d.h. die Bruttoleistung (Ausschüttung) ist ohne Rücksicht auf die
Person und Nationalität des Gläubigers zu kürzen, wodurch dieser 96% von der ursprünglichen
Leistung als Nettovergütung erhält. Die restlichen 4 % sind der Steuerverwaltung abzuführen.
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6. Die Nachlass- und Erbanfallssteuer
Vermögenserwerb von Todes wegen in zwei Stufen:
In einem ersten Schritt werden durch die Nachlasssteuer die beim Tod einer Person im Land
fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften, etc.) besteuert.
In einer zweiten
Stufe wird der jeweils auf die einzelnen Erben anfallende Teil des Nachlasses, der so genannte
Erbanfall, besteuert.
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6.1 Steuersubjekt der Nachlass- und Erbanfallssteuer
Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet, welche solidarisch
für den gesamten Steueranspruch haften. Die Nachlasssteuer gestaltet sich progressiv, je nach Höhe der hinterlassenen Vermögenswerte. Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des Reinnachlasses. Die Höhe des Satzes der Erbanfallssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Je grösser die verwandtschaftliche Nahebeziehung, desto niedriger der Satz der Erbanfallssteuer . Der Steuersatz der Erbanfallssteuer liegt zwischen 0,5 % (für Ehegatten, Eltern, Kinder und Kindeskinder) und 18 % (für nichtverwandte Personen) des Erbanfalles.
Übersteigt der Vermögenserwerb von Todes wegen (oder durch Schenkung) CHF 20'000 wird
auf den nach Art. 97 SteG berechneten Steuerbeträgen ein Zuschlag erhoben, welcher sich
nach der Höhe des Vermögensanfalls bemisst.
Die Erbanfallssteuer beträgt bspw. für Ehegatten und Kinder mindestens 0.5 % und höchstens
0.75 % (0.5 % + 50 % Zuschlag) und für nicht verwandte Personen mindestens 18 % und
höchstens 27 % (18 % + 50 % Zuschlag).
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7. Die Schenkungssteuer
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber solidarisch mit dem Beschenkten.
Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom Beschenkten zum
Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung. Der Steuersatz liegt wie bei der Erbanfallssteuer
zwischen 0,5 % für Ehegatten, Eltern, Kinder und Kindeskinder und 27 % für Nichtverwandte des Wertes der Schenkung.
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8. Die Gemeindesteuern
8.1 Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer
Gemäss Art. 129 SteG sind die Gemeinden berechtigt, einen Zuschlag zur Vermögens- und
Erwerbssteuer des Landes als Gemeindesteuer zu erheben.
Aktuell beträgt der Gemeindezuschlag je nach Gemeinde zwischen 150 % und 200 % (z.B.
Vaduz und Planken 150%, Schaan 170 %, Triesenberg 200%).
8.2 Billettsteuer
Ausser den für die polizeiliche Bewilligung zu entrichtenden Gebühren unterliegen Aufführungen
und Vorstellungen, für deren Besuch in irgendeiner Form Bezahlung verlangt wird, die Billettsteuer. Die Billettsteuer findet in der Praxis grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr.
8.3 Hundesteuer
Sämtliche Hundehalter unterliegen der Hundesteuer. Diese wird jeweils jährlich von der Gemeinde erhoben und dient als Unkostenbeitrag für die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen und Schäden.
8.4 Haushaltsumlage
Die Gemeinden sind befugt, zur Deckung des Bedarfes für Kirche, Schule und öffentliches Gesundheitswesen eine jährliche Haushaltsumlage zu erheben. Die Haushaltsumlage darf nicht über 20 Franken betragen, sofern die Gemeinde nicht einen Zuschlag von 200 % auf die Vermögens- und Erwerbssteuer erhebt. Der Betrag der Haushaltsumlage darf auf keinen Fall mehr als 50 Franken betragen.
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