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Holding- und Sitzgesellschaften

Für die Praxis, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung einer Gesellschaft, wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Holding- und Sitzgesellschaften sowie anderen Gesellschaften.

Holdinggesellschaften sind alle im Öffentlichkeitsregister eingetragenen juristischen Personen, sowie nicht eingetragene Stiftungen, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht.

Sitzunternehmen sind alle im Öffentlichkeitsregister eingetragenen juristischen Personen, die in Liechtenstein nur ihren Sitz, mit oder ohne Haltung eines Büros, haben und dort keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben.

Steuern der Holding- und Sitzgesellschaften

Neben dem Gesellschaftsrecht ist auch das sehr liberal gestaltete Steuerrecht für den Erfolg des Fürstentums Liechtenstein als Finanzplatz ausschlaggebend.
Grundsätzlich sind Sitzgesellschaften jeder Rechtsform (also Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, etc.) und Treuhandvermögen von jeder Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit und haben lediglich eine jährliche Kapitalsteuer in der Höhe von 0,1% vom einbezahlten Kapital, mindestens CHF 1‘000,- zu entrichten.
Bei der Stiftung ermäßigt sich der Steuersatz auf 0,075% bei einem Kapital über CHF 2 Mio. und auf 0,05% bei einem Kapital über CHF 10 Mio. Daneben bestehen grundsätzlich keine weiteren steuerlichen Belastungen. Insbesondere unterliegen Ausschüttungen an Personen mit ausländischem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein generell keiner Steuerpflicht.

Gesellschaften mit in Anteile zerlegtem Kapital, wie insbesondere Aktiengesellschaften und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haben zusätzlich eine Couponsteuer in Höhe von 4% auf Dividendenzahlungen zu entrichten.




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