Treuhänderschaft
Die Treuhänderschaft ist dem anglo-amerikanischen Vorbild entnommen.
Dieses Rechtsinstrument ist ähnlich wie die Stiftung einsetzbar, erlaubt aber eine
etwas freiere Ausgestaltung, da sie keine Zweckbeschränkung, wie im Stiftungsrecht
vorgesehen, kennt.
Der Treugeber (Settlor) wendet dem Treuhänder (Trustee oder Salmann) bewegliches
oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut) mit der Verpflichtung zu,
dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten
eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten
oder zu verwenden.
Im Gegensatz zur Stiftung handelt es sich bei der Treuhänderschaft nicht um eine juristische
Person, sondern um ein Rechtsverhältnis vertragsähnlicher Natur.
Errichtung
Die Beteiligten sind:
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der Treugeber (Errichter), wobei das Vertragsverhältnis (Treuhandurkunde = Errichtungsakt)
schriftlich abgefasst werden muss
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der oder die Treuhänder (die Annahme des Amtes muss in Schriftform erfolgen) |
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der oder die Begünstigten |
Entstehung
Die Treuhänderschaft wird in der Praxis insbesondere mit der Unterzeichnung der
Vereinbarung (Treuhandurkunde) durch Treugeber und Treuhänder oder
durch Treuhandbrief begründet. Der fakultativen Eintragung im Öffentlichkeitsregister
(anstelle der Hinterlegung) kommt keine konstitutive Wirkung zu.
Eintragung oder Hinterlegung
Sofern eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister gewünscht wird, sind folgende
Angaben zu machen: Datum der Errichtung, Bezeichnung der Treuhänderschaft,
Dauer (kann unbestimmt sein), Name und Adresse der Treuhänder (nicht jedoch die
Begünstigten und der Treugeber).
Als Alternative zur Eintragung besteht die Möglichkeit der sogenannten Hinterlegung
der Treuhandurkunde beim Öffentlichkeitsregisteramt. In diesem Falle ist die Existenz
der Treuhänderschaft aus keinem Register ersichtlich und Einsicht nur mit Genehmigung
des Treuhänders möglich.
Treugut
Es ist kein Mindesttreugut (Vermögenszuwendung) vorgeschrieben.
Verwaltung
Die Verwaltung obliegt dem oder den Treuhändern. Der Treuhänder verwaltet das
Vermögen in seinem eigenen Namen mit persönlicher Verantwortung zu Gunsten
der Begünstigten.
Begünstigte
Der Treugeber (Errichter) kann selbst Begünstigter sein, der Treuhänder allein jedoch
nicht. Sind keine Hinweise auf Begünstigte erkennbar, besteht die Rechtsvermutung,
dass der Treugeber selbst Begünstigter ist.
Kontrollorgane
Um die Einhaltung der Bestimmungen in der Treuhandurkunde durch den Treuhänder
abzusichern, kann eine Revisionsstelle, ein Protektor (Beirat), ein Kurator oder ein
Kollator, wie bei der Stiftung unter «Organe» beschrieben, bestellt werden.
Ausländisches Recht
Treuhänderschaften nach ausländischem Recht können in Liechtenstein errichtet
werden. Im Aussenverhältnis jedoch ist liechtensteinisches Recht anwendbar.
Bilanzerstellung
Diese ist nicht obligatorisch. Somit entfallen die Revisionsstelle und die Verpflichtung
zum Einreichen der Bilanz. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Treugüter von seinem
eigenen Vermögen strikte zu trennen. Unter Umständen ist dazu eine geordnete
Buchhaltung erforderlich.
Steuern
Die Vermögenszuwendung an den Treuhänder, die durch Personen mit Wohnsitz im
Ausland erfolgt, und die Ausschüttung an die im Ausland lebenden Begünstigten
lösen in Liechtenstein keine Steuerpflicht aus. Es ist somit grundsätzlich die
erwähnte Kapitalsteuer von 1‰ auf das
Nettovermögen, mindestens jedoch CHF 1’000.– im Jahr, zu beachten.
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